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- Erstellungsdatum 22. Dezember 2023
- Zuletzt aktualisiert 19. Juli 2024
Gemeinsamer Prüfantrag: Kostenermittlung für Plakatwände und geeignete Standorte in beiden Stadtteilen
Die Stadtverordnetenversammlung Ginsheim-Gustavsburg beauftragt den Magistrat mit der Prüfung, wie teuer die Anschaffung von Plakatwänden und optional LED-Displays ist und wo es jeweils 2-3 geeignete Standorte auf gemeindeeigenen Örtlichkeiten in beiden Stadtteilen geben könnte.
Darüber hinaus bittet die Stadtverordnetenversammlung den Magistrat darzustellen, ob es bezüglich der Genehmigung von Plakatierungen und der möglichen Beseitigung von nicht entfernten Plakaten Einsparungen geben kann.
Der Magistrat wird gebeten, diese Prüfung bis spätestens zum Ende der Sommerferien vorgenommen zu haben und spätestens in der Sitzung am 26. September 2024 der Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Mitteilungsvorlage zukommen zu lassen.
Begründung
Bisher können pro Stadtteil je zehn Standorte für Plakate genehmigt werden. Die Nachverfolgung bei nicht erfolgter Abräumung von genehmigt gestellten Plakaten verursacht der Stadtverwaltung unnötige Arbeit.
In anderen Kommunen des Kreises, wie zum Beispiel Riedstadt, gibt es bereits seit fast zwanzig Jahren eine Satzung über die Nutzung der Litfaßsäulen und Plakatwände auf gemeindeeigenen Grundstücken.
Die antragsstellenden Fraktionen möchten mit diesem Antrag prüfen lassen, welche Kosten in Bezug auf die Anschaffung von Plakatwänden und optional LED-Displays entstehen und wo es auf gemeindeeigenen Grundstücken entsprechend zwei bzw. drei geeignete Standorte in beiden Stadtteilen für solche Plakatwände geben könnte.
Wir versprechen uns durch eine Umsetzung, wenn die Kosten der Anschaffung „verträglich“ sind, einerseits ein positiveres Ortsbild mit weniger regelmäßig gestellten Plakaten und auch weniger Arbeit für die Verwaltung.
Sollte es in einem zweiten Schritt dann zu einer politisch gewollten Umsetzung der Schaffung von Plakatwänden und/ oder optional LED-Displays kommen, müsste dann auch eine entsprechende Satzung erstellt werden.
Die drei antragstellenden Fraktionen sind sich einig, dass Parteien von einer möglichen Regelung ausschließlich zu Zeiten von Wahlkampf ausgeschlossen bleiben müssen.
Hingegen wären Parteien und Wählervereinigungen ebenfalls einer solchen möglichen Satzung unterworfen, wenn sie außerhalb von Wahlkampfzeiten für eigene Veranstaltungen wie beispielsweise Neujahrsempfänge oder Sommerfeste werben.
Die Fristsetzung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Stadtverordneten nach der Vorlage der Mitteilungsvorlage ausreichend Zeit haben, sich mit der Antwort zu befassen und gegebenenfalls dann bereits frühzeitig haushaltsrelevante Anträge für das Haushaltsjahr 2025 erarbeiten können.