1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.
2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.
3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen einen Monats beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Ent‐ scheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Be‐ zirksvorstandes ist endgültig.
4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu be‐ teiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.
9. Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des Organisationsstatuts und der vom Parteivor‐ stand hierzu erlassenen Richtlinie.