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- Erstellungsdatum 1. Januar 2024
- Zuletzt aktualisiert 18. Juli 2024
Antrag: Erstellung einer Haushaltssatzung gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 Hessischen Gemeindeordnung („Doppel-Haushalt“)Antrag: Anpassung des städtischen Bußgeldkatalogs
Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 zur Verabschiedung der Haushaltssatzung in diesem Jahr einen „Doppel-Haushalt“ gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) vorzulegen.
Begründung
Der gesamte Haushaltsaufstellungsprozess bis zur Fertigung des Entwurfs der jährlichen Haushaltssatzung bindet viele Kräfte in der Verwaltung und bestimmt in einer unterfinanzierten Gemeinde, wie es die Stadt Ginsheim-Gustavsburg ist, auch die Kräfte der ehrenamtlichen Stadtverordneten.
Der Gesetzgeber hat in § 94 Abs. 3 Satz 2 HGO explizit die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, dass Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre eingebracht werden können, die selbstverständlich nach Jahren getrennte Haushaltssatzungen beinhalten.
Dieses Mittel wird in den Kommunen bisher selten eingesetzt, bietet aber einige Chancen, wie sie in der Hälfte der Bundesländer regelmäßig genutzt wird. Basierend auf der wissenschaftlichen Untersuchung von Niklas Pritzl, Prof. Dr. Oliver Junk und Matthias Wiener, alle Hochschule Harz, veröffentlicht in der GemH (Der Gemeindehaushalt – Fachzeitschrift für das gemeindliche Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen) 2023, 175-180, werden unterschiedliche Vorteile für das Erstellen eines Doppel-Haushalts genannt.
So ist beispielsweise eine vorläufige Haushaltsführung im zweiten Haushaltsjahr ausgeschlossen, was einerseits die Handlungsfähigkeit der Verwaltung stärkt und andererseits für die Bereiche der freiwilligen Leistungen eine große Planungssicherheit darstellt. Darüber hinaus besteht für das zweite Haushaltsjahr Planungssicherheit was Investitionen betrifft, die durch Kredite finanziert werden müssen.
Grundsätzlich, selbst wenn ein Nachtragshaushalt erstellt werden müsste, entfällt ein größerer Teil des gesamten Haushaltsaufstellungsprozesses.
Da es regelmäßige Unterrichtungspflichten seitens der Verwaltung gegenüber der Stadtverordnetenversammlung gibt, ist nicht zu befürchten, dass es bei einem Doppel-Haushalt zu Transparenzverlusten führt.
Die Einflussmöglichkeiten der Stadtverordnetenversammlung werden durch das Instrument des Doppel-Haushalts ebenfalls nicht beschränkt, gibt es doch weiterhin die Möglichkeit der freiwilligen Nachtragshaushaltssatzungen, durch die jederzeit die ursprünglichen Planungen angepasst werden können.