Gemeinsamer Änderungsantrag: Lärmberechnung auf der L3040, sowie K201 zwecks Prüfung einer verkehrsbehördlichen Anordnung zur Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h

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  • Erstellungsdatum 23. September 2021
  • Zuletzt aktualisiert 23. September 2021

Gemeinsamer Änderungsantrag: Lärmberechnung auf der L3040, sowie K201 zwecks Prüfung einer verkehrsbehördlichen Anordnung zur Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h

Die Straßenverkehrsbehörde kann gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO die Benutzung
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen  beschränken. Dies können verkehrliche Anordnungen, wie zum Beispiel Geschwindigkeitsbeschränkungen sein.

Nach § 45 Abs. 9 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter
Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm beschränken, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der jeweils zu schützenden Rechtsgütern – hier also des Lärmschutzes – übersteigt.

Die Grenze der Zumutbarkeit wird jedoch nach allgemeiner Auffassung durch keinen bestimmten
Schallpegel bestimmt. Für die Beurteilung der Frage, wann die Zumutbarkeit einer Lärmbelastung im Sinne einer besonderen Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO überschritten wird, können
jedoch die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung herangezogen werden.

Bei Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde
verpflichtet im Einzelfall zu prüfen, ob und welche verkehrsbeschränkenden Maßnahmen geeignet sind, die Lärmbelastung für die Anwohner spürbar zu verringern.

Eine Verpflichtung zum Anordnen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen besteht für die
Straßenverkehrsbehörde in der Regel dann, wenn nicht nur die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16 BImSchV, sondern darüber hinaus auch die Orientierungswerte in Nr. 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV (VkBl. 2007, 767) am Immissionsort überschritten werden.